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# § 86
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(1) Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
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(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist.
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(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
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(4) Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften der §§ 82 bis 85 entsprechend.
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(5) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
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