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# § 66
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(1) Der Entschädigungsanspruch nach § 63 vermindert sich um die Beträge, die der Schuldner als Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz mehr zu zahlen hätte, wenn die Verbindlichkeit nach § 16 des Umstellungsgesetzes zu behandeln wäre.
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(2) Die Beträge werden von den für die Veranlagung der Lastenausgleichsabgaben zuständigen Finanzämtern festgestellt. Der darüber zu erteilende Bescheid gilt als Feststellungsbescheid im Sinne der Abgabenordnung.
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