Files
lawgit/laws_md/auslpflvg_2024/§8.md

4 lines
342 B
Markdown

# § 8 Ausländische Versicherungen
Der Versicherer einer in § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten ausländischen Versicherung hat bei Schadensfällen im Inland, unbeschadet weitergehender Leistungspflichten, jedenfalls Leistungen in dem für eine Grenzversicherung bestimmten Mindestumfang zu gewähren.