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# § 18 Strafvorschriften
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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1.entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder
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2.entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet.
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(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
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(3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs
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1.eine Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht oder
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2.die Schadenregulierung nach § 9 gewährleistet ist.
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(4) Fahrzeuge, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören.
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