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# § 12 Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
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(1) Der Fahrer hat bei Gebrauch des Fahrzeugs im Inland einen Nachweis über den hierbei nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlichen Versicherungsschutz (Versicherungsnachweis) mitzuführen. Der Fahrer hat den Versicherungsnachweis auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen.
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(2) Absatz 1 ist auf die Fahrer von Fahrzeugen nicht anzuwenden, wenn diese von der Pflicht zum Mitführen und zur Aushändigung eines Versicherungsnachweises ausgenommen sind
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1.durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2,
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2.durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder
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3.durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17.
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(3) Der Halter darf nicht gestatten,
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1.dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder
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2.dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 2 den Versicherungsnachweis nicht auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung aushändigt.
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