1005 B
§ 12 Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
(1) Der Fahrer hat bei Gebrauch des Fahrzeugs im Inland einen Nachweis über den hierbei nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlichen Versicherungsschutz (Versicherungsnachweis) mitzuführen. Der Fahrer hat den Versicherungsnachweis auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Absatz 1 ist auf die Fahrer von Fahrzeugen nicht anzuwenden, wenn diese von der Pflicht zum Mitführen und zur Aushändigung eines Versicherungsnachweises ausgenommen sind 1.durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, 2.durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder 3.durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17.
(3) Der Halter darf nicht gestatten, 1.dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder 2.dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 2 den Versicherungsnachweis nicht auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung aushändigt.