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# § 7 Abschluß des Prüfungsverfahrens
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(1) Nach Sachaufklärung schließt das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ab. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird dem Antragsteller, den übrigen nach § 6 Satz 2 Beteiligten und der Regierung des Ursprungslandes mitgeteilt.
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(2) Das zuständige Bundesministerium macht den Abschluß des Prüfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt.
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