Files
lawgit/laws_md/ausglzsv/§7.md

401 B

§ 7 Abschluß des Prüfungsverfahrens

(1) Nach Sachaufklärung schließt das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ab. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird dem Antragsteller, den übrigen nach § 6 Satz 2 Beteiligten und der Regierung des Ursprungslandes mitgeteilt.

(2) Das zuständige Bundesministerium macht den Abschluß des Prüfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt.