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# § 17 Vorauszahlung der Erstattung
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Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller
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1.der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und
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2.dem Hauptzollamt Hamburg die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.
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