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# § 2 Besitzstandswahrung
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Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
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