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# § 7 Teil 2 der Gesellenprüfung
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(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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1.Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille,
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2.Augenoptische Versorgung,
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3.Auge und Sehhilfe,
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4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
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(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
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a)multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Daten zu messen und zu zentrieren sowie mit automatischer Randschleifmaschine zu bearbeiten und in eine randlose Fassung zu montieren,
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b)die Brille abgabefähig auszurichten,
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c)das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu dokumentieren;
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2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
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3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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(4) Für den Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
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a)Kundenwünsche zu ermitteln,
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b)Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der individuellen Sehanforderung zu beraten,
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c)Brillenfassung voranzupassen,
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d)Zentrierdaten zu ermitteln,
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e)Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach ermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,
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f)die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in den Gebrauch einzuweisen;
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2.der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
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a)Auswirkungen sehleistungsvermindernder Einflüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von Sehhilfen zu beschreiben,
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b)Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische, physiologische und optische Gegebenheiten zu erläutern,
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c)Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und Brillenfassungen zu erläutern,
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d)die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemitteln zu unterscheiden,
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e)optische Berechnungen durchzuführen und Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern;
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2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
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2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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