4 lines
250 B
Markdown
4 lines
250 B
Markdown
# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
|
|
|
|
Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers und der Augenoptikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
|