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# § 3 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieses Gesetzes
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1.sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
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2.sind völkerrechtliche Verträge multilaterale und bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge,
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3.sind Berechtigte
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a)natürliche Personen, die einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben oder geltend machen,
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b)öffentlich-rechtliche Leistungsträger, die Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, soweit die Verordnung (EG)Nr. 4/2009oder der auszuführende völkerrechtliche Vertrag auf solche Ansprüche anzuwenden ist,
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4.sind Verpflichtete natürliche Personen, die Unterhalt schulden oder denen gegenüber Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden,
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5.sind Titel gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende Verordnung oder der jeweils auszuführende völkerrechtliche Vertrag anzuwenden ist,
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6.ist Ursprungsstaat der Staat, in dem ein Titel errichtet worden ist, und
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7.ist ein Exequaturverfahren das Verfahren, mit dem ein ausländischer Titel zur Zwangsvollstreckung im Inland zugelassen wird.
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