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# § 7
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(1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig für die Entscheidung über
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a)die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit,
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b)die Durchführung der Wahl der Arbeitnehmervertreter und der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Arbeitnehmervertreters,
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c)die Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern und die Anfechtung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Arbeitnehmervertreters.
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(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren für die Fälle des Betriebsverfassungsgesetzes finden Anwendung.
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