11 lines
1.0 KiB
Markdown
11 lines
1.0 KiB
Markdown
# § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
|
|
|
|
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
|
|
1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
|
|
2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
|
|
|
|
(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
|
|
1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
|
|
2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
|
|
3.die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches.
|