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# § 73 Mitteilungen der
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Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15
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des Bundesvertriebenengesetzes
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(1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
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1.den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
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2.die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
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3.den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
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4.die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
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Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
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(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
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