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# § 63 Ausländerdatei A
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(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen,
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1.der bei der Ausländerbehörde
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a)die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder
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b)einen Asylantrag einreicht,
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2.dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird oder
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3.für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.
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(2) Die Daten sind unverzüglich in dem Dateisystem zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.
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