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# § 51 Widerspruchsgebühr
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(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
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[Tabelle]
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(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
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(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
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