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# § 19 Abrundung der Deckungssumme
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(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50 000 Euro festzusetzen.
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(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25 000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzurunden.
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