7 lines
647 B
Markdown
7 lines
647 B
Markdown
# § 23 Ordnungswidrigkeiten
|
|
|
|
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
|
1.ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringt,
|
|
2.entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Satz 2, eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder die Erfüllung der dort genannten Verpflichtung nicht sicherstellt oder
|
|
3.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
|