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# § 69 Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
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(1) Folgende Berechtigungen gelten als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1:
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1.die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ oder zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“, die erteilt worden ist auf der Grundlage der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“ in der jeweils geltenden Fassung,
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2.die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Assistentin für den Operationsdienst“ oder „Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst“, die erworben worden ist auf der Grundlage der in Thüringen geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule – dreijährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005, S. 3) vom 13. Dezember 2004, die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 238) geändert worden ist,
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3.die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Angestellte“ oder „Operationstechnischer Angestellter“, die erteilt worden ist auf der Grundlage der in Schleswig-Holstein geltenden Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) und
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4.die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“, die erteilt worden ist auf der Grundlage der in Sachsen-Anhalt geltenden Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz vom 15. März 2010, die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 34) geändert worden ist.
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(2) Eine Person, die eine der in Absatz 1 genannten Berechtigungen besitzt, kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die antragstellende Person
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1.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
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2.in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
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3.über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
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In diesem Fall sind auf der Erlaubnis zusätzlich anzugeben
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1.die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation nach dem bisherigen Recht und
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2.das Datum, an dem die ursprüngliche Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt oder erworben worden ist.
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(3) Will eine Person, die nicht nach einer der in Absatz 1 genannten Grundlagen ausgebildet ist, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erhalten, so muss sie die Nachprüfung nach der auf Grundlage des § 66 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestehen. Ist ein Ausbildungsabschluss von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannt, so ist die Nachprüfung nicht erforderlich.
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