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# § 67 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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1.ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ führt,
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2.ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führt oder
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3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
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