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266 B

§ 51 Anpassungslehrgang

(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)