# § 51 Anpassungslehrgang (1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. (2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen)