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# § 48 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
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(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nachweist, die
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1.in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und
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2.weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist.
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(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
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(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
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(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.
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