12 lines
1010 B
Markdown
12 lines
1010 B
Markdown
# § 47 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
|
|
|
|
(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person
|
|
1.eine Berufsqualifikation nachweist, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, oder
|
|
2.eine Berufsqualifikation nachweist, die
|
|
a)in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und
|
|
b)bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist.
|
|
|
|
(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Eignungsprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
|
|
|
|
(3) Verfügt eine antragstellende Person lediglich über einen Ausbildungsnachweis, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, so muss sie eine Eignungsprüfung ablegen.
|