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# § 42 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
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(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen, die
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1.in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und
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2.mit angemessenem Aufwand beizubringen sind.
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(2) In Ausnahmefällen kann der Abschluss der Berufsqualifikation auch auf andere Art und Weise glaubhaft gemacht werden.
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(3) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
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