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# § 33 Ende des Ausbildungsverhältnisses
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(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
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(2) Die oder der Auszubildende kann beim Ausbildungsträger schriftlich eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wenn sie oder er
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1.die staatliche Prüfung nicht bestanden hat oder
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2.ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen kann.
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Die Ausbildungszeit verlängert sich bis zur nächstmöglichen Durchführung der staatlichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
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