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# § 28 Pflichten der oder des Auszubildenden
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(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
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(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,
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1.an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
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2.die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,
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3.die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,
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4.die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und
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5.einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
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