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# § 17 Praxisbegleitung
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(1) Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.
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(2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich im Benehmen mit der Praxisanleitung und unterstützt die Praxisanleitung.
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(3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung unterstützen die Schule bei der Durchführung der von der Schule zu leistenden Praxisbegleitung.
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