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# § 13 Teile der Ausbildung
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(1) Die Ausbildung besteht aus
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1.theoretischem Unterricht,
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2.praktischem Unterricht und
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3.einer praktischen Ausbildung.
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(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
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1.mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
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2.mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.
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