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336 B

§ 13 Teile der Ausbildung

(1) Die Ausbildung besteht aus 1.theoretischem Unterricht, 2.praktischem Unterricht und 3.einer praktischen Ausbildung.

(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in 1.mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und 2.mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.