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# § 12 Dauer
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(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre.
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(2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall darf sie höchstens fünf Jahre dauern.
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(3) Der theoretische und praktische Unterricht der Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und der Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.
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