14 lines
1.4 KiB
Markdown
14 lines
1.4 KiB
Markdown
# § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
|
|
|
|
Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
|
|
1.mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
|
|
a)den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
|
|
b)eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
|
|
aa)in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
|
|
bb)in einer landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Mindestanforderungen, die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 in den „Eckpunkten für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) beschlossen wurden, erfüllt, oder
|
|
cc)in einer bis zum 31. Dezember 2021 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von jeweils mindestens einjähriger Dauer,
|
|
|
|
2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
|
|
3.in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und
|
|
4.über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.
|