Files
lawgit/laws_md/ata-ota-aprv/§93.md

6 lines
189 B
Markdown

# § 93 Bestandteile der Nachprüfung
(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.