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# § 91 Ziel der Nachprüfung
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Die Nachprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die erforderlich sind
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1.zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
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2.zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.
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