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# § 85 Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs
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(1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Benehmen mit der praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
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(2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
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(3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlängerung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.
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