6 lines
385 B
Markdown
6 lines
385 B
Markdown
# § 78 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
|
|
|
|
(1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative Situation des praktischen Teils der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.
|
|
|
|
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.
|