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# § 76 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
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(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.
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(2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten beziehen.
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