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# § 69 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
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(1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich jeweils auf folgende Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3:
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1.„Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1),
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2.„Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2),
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3.„Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten“ (Kompetenzschwerpunkt 5),
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4.„Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6) und
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5.„Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten“ (Kompetenzschwerpunkt 8).
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(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
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