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# § 36 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
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(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.
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(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel.
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(3) In die Note fließt ein:
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1.der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und
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2.der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent.
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Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
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(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.
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