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# § 35 Durchführung des mündlichen Teils
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(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.
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(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.
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(3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.
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(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von höchstens fünf Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil gestatten, wenn
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1.im Fall
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a)der Einzelprüfung die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dem zugestimmt hat oder
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b)der Prüfung zu zweit beide Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten dem zugestimmt haben und
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2.ein berechtigtes Interesse besteht.
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