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# § 28 Inhalt des schriftlichen Teils
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(1) Im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich ist.
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(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.
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(3) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben
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1.im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 1),
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2.im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2 der Anlage 1) und
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3.gemeinsam in den beiden Kompetenzschwerpunkten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten“ und „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten“ (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 1).
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Die Aufgabenstellung für die Aufsichtsarbeit im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ muss so gestaltet sein, dass die in Anlage 1 Kompetenzschwerpunkt 1 Buchstabe c genannte Kompetenz in angemessenem Umfang geprüft wird.
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(4) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben
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1.im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 3),
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2.im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2 der Anlage 3) und
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3.gemeinsam in den Kompetenzschwerpunkten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten“ und „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten“ (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 3).
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(5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt.
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(6) Die zuständige Behörde kann auch zentrale Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbeitet worden sein.
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(7) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.
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