22 lines
1.8 KiB
Markdown
22 lines
1.8 KiB
Markdown
# § 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung
|
|
|
|
(1) Auf Antrag der oder des Auszubildenden entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob die oder der Auszubildende zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
|
|
|
|
(2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn
|
|
1.die folgenden Nachweise vorliegen:
|
|
a)ein Identitätsnachweis der oder des Auszubildenden in amtlich beglaubigter Abschrift,
|
|
b)die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie der praktischen Ausbildung nach Anlage 5,
|
|
c)der schriftlich oder elektronisch geführte Ausbildungsnachweis nach § 28 Absatz 2 Nummer 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes,
|
|
d)die Jahreszeugnisse nach § 8,
|
|
|
|
2.die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ ist und
|
|
3.die Fehlzeiten,
|
|
a)die nach § 25 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder
|
|
b)die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 24 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist.
|
|
|
|
(3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahreszeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.
|
|
|
|
(4) Die zuständige Behörde stellt eine Bescheinigung über die absolvierte Verlängerung der Ausbildungsdauer nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b aus.
|
|
|
|
(5) Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der oder dem Auszubildenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
|