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# § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
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(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
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1.wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
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2.wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
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3.im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
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4.wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
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5.mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
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5a.mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
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6.im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
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Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.
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(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
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1.ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
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2.der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.
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