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# § 4 Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen
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(1) Soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen. Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag.
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(2) Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er
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1.eigene Überprüfungen vor Ort durchführt,
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2.die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen auswertet und
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3.prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet wird.
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(3) Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.
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(4) Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
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