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# § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
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(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
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(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
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(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
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1.die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
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2.physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
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3.die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
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4.die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
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5.unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
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6.psychische Belastungen bei der Arbeit.
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