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# § 5 Sonstige Bestimmungen
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(1) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragten Stellen sowie der Bundesrechnungshof können beim Antragsteller zu den Erstattungsanträgen Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.
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(2) Die den Erstattungsantrag begründenden Unterlagen sind vom Antragsteller 3 Jahre aufzubewahren.
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(3) Die zu erstattenden Beiträge dürfen, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung nicht vorgelegt wird, nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
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