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608 B
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# § 1
Als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind anzusehen:
1.Die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erheben und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren,
2.die freiwillige Versicherung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.die Versicherung in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.