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# § 4 Vorschlagslisten
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(1) Vorschlagslisten für die Auswahl der Beisitzer sind dem Präsidenten des Patentamts einzureichen.
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(2) Die Vorschlagslisten sollen folgende Angaben über die als Beisitzer vorgeschlagenen Personen enthalten:
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1.Name,
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2.Geburtstag,
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3.Beruf,
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4.Wohnort.
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(3) Den Vorschlagslisten ist eine Erklärung der als Beisitzer vorgeschlagenen Personen darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) in ihrer Person vorliegen und sie bereit sind, das Amt des Beisitzers zu übernehmen.
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(4) Änderungen in der Person eines vorgeschlagenen Beisitzers, die die Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben betreffen, sind dem Präsidenten des Patentamts von der Organisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat, unverzüglich mitzuteilen. Sie werden vom Präsidenten des Patentamts in der Vorschlagsliste vermerkt.
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